Anwaltshonorar, Vergütung

Die Grundlage für die anwaltliche Vergütung ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils geltenden Fassung (geändert zum 01.01.2021). Danach sollen der Rechtsanwalt und sein Mandant für alle außergerichtlichen oder nur beratenden Tätigkeiten eine individuelle Honorar- oder Vergütungsvereinbarung treffen. Diese Vereinbarung wird vor Beginn der Beratungstätigkeit abgeschlossen. Einzelheiten werden gemeinsam besprochen.

Grundsätzlich gibt es für die Regelung der Vergütung im Wesentlichen drei Möglichkeiten: Die im RVG übliche Abrechnung nach Geschäfts- oder Streitwert, die Abrechnung nach Aufwand mit einem entsprechenden Stundensatz (zeit Honorar) und eine Pauschalvergütung.

Bei außergerichtlicher Beratung und Vertretung wird zunehmend nach Arbeits- bzw. Zeitaufwand abgerechnet. Soweit möglich wird zu Beginn der Beratung, nach eingehender Erörterung des Sachverhalts mit Ihnen der voraussichtliche Zeitaufwand geschätzt. Die Abrechnung wird im Detail die geleisteten Zeiteinheiten und Arbeitsschritte transparent machen. Sobald absehbar ist, dass die zu Anfang aufgestellte Prognose für den Zeitaufwand nicht eingehalten werden kann, wird Ihnen dies umgehend mitgeteilt. Wird keine Vereinbarung getroffen, richtet sich die Vergütung nach dem Gegenstandswert und wird gemäß RVG berechnet.

Für das gerichtliche Verfahren sieht das RVG Gebührensätze vor, die sich nach dem Gegenstandeswert der streitigen Sache richten. Daher ist vorhersehbar und mit Hilfe von Tabellen leicht zu bestimmen, welches Kostenrisiko auf Sie zukommt. Das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung werden wir Ihnen auch im Rahmen der Beratung und unter Einschluss von Gerichtskosten und der Kosten der Gegenseite darstellen. Sofern Sie Beklagte Partei sind werden auch die möglichen Alternativen der Prozessführung stets mit ihren Auswirkungen auf die Kosten erörtert.

Für eine Erstberatung sieht das KVG eine Pauschalhonorierung von bis zu 190,00 Euro vor. Dieser Betrag wird bei der späteren Beratung berücksichtigt bzw. bei einem streitigen Verfahren in die Kosten nach KVG einbezogen.

Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Sofern bei Ihnen die wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind, kann bei außergerichtlicher Beratung beim Amtsgericht (Beratungshilfestelle) Beratungshilfe beantragt werden. Wenn Beratungshilfe gewährt wird, stellt das Amtsgericht einen Berechtigungsschein aus. Nur wenn dieser Schein ausgestellt wurde, werden die Kosten der Beratung von der Staatskasse übernommen. Bitte bringen Sie den Berechtigungsschein zum Termin bei mir mit.

Dabei weise ich darauf hin, dass Beratungshilfe in den Fällen, in denen eine öffentliche Rechtsberatung durch die Kommune angeboten wird, nicht gewährt wird. Auch wenn Schuldnerberatung durch gemeinnützige Einrichtungen oder die Kommune angeboten wird, gewährt das Amtsgericht - trotz zum Teil sehr langer Wartezeiten für eine ausführliche Beratung - nur in sehr engen Ausnahmefällen Beratungshilfe. Bei Gewährung von Beratungshilfe ist ein Eigenanteil von 15,00 € vorgesehen.

Das Formular für die Beantragung von Beratungshilfe beim örtlich zuständigen Amtsgericht Ihres Wohnsitzes können Sie sich auch hier herunterladen.


 

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